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Der BVDW klärt auf, welche Auswirkungen das Urteil auf Fanpage-Betreiber hat, und erläutert, warum erst das BVerwG endgültige Gewissheit schafft.
Inmitten der durch das Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) herrschenden Unsicherheit überraschte der Europäische Gerichtshof (EuGH) gestern mit einem Urteil zu Facebook-Fanpages: Entgegen aller Urteile der Vorinstanzen sind laut EuGH die Betreiber solcher Fanpages mitverantwortlich für eventuelle Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen durch Facebook. Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. kritisiert das Urteil scharf, klärt auf, welche Auswirkungen das Urteil auf Fanpage-Betreiber hat und erläutert, warum es endgültige Gewissheit erst durch das Bundesverwaltungsgericht geben wird. Seitenbetreiber müssten zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht in Panik verfallen.
Während die DSGVO, die bis zum 25. Mai umgesetzt werden musste, noch immer zu massiver Unsicherheit führt, dürfte das gestrige EuGH-Urteil diese weiter verschärfen: Betreiber von Fanpages auf Facebook sind demnach mitverantwortlich für die Datenverarbeitung des sozialen Netzwerkes. BVDW-Vizepräsident Thomas Duhr (IP Deutschland) sieht weitreichende Folgen: „Der Ansatz, dass Unternehmen, die kommerzielle Fanpages betreiben, die Verantwortung für die Datenverarbeitung mittragen sollen, ist im Prinzip vielleicht noch nachvollziehbar. In der Praxis aber können solche Fanpage-Betreiber keinerlei Einfluss auf die Datenverarbeitung des Social-Media-Anbieters nehmen – es ist vor dem Hintergrund vollkommen realitätsfern, diese dennoch in die Verantwortung zu nehmen.“ Insofern führe das viele Prinzipien des Datenschutzrechtes ad absurdum, so Duhr.
EuGH-Urteil: Das müssen Fanpage-Betreiber jetzt wissen
Das höchstinstanzliche Urteil führt zu vielen offenen Fragen bei Betreibern von Facebook-Fanpages – die wichtigste: Sollten Unternehmen die Fanpages nun abschalten? BVDW-Rechtsexperte Michael Neuber klärt auf: „Der EuGH sieht in seinem Urteil eine gemeinsame Verantwortlichkeit von Facebook und einem Fanpagebetreiber, betont aber auch, dass dies nicht zwangsläufig eine gleichwertige Verantwortlichkeit bedeutet. Was das für die Praxis bedeuten soll, wird sich erst noch zeigen müssen – vor allem, weil der Fall nun zurück geht an das Bundesverwaltungsgericht. Dies wird für den Grad der jeweiligen Verantwortlichkeit nun im Detail die vom Fanpagebetreiber vorgenommenen Einstellungen betrachten müssen. Egal wie, Verantwortlichkeitspflichten treffen den Fanpagebetreiber hier wohl in jedem Fall. Denn eine Möglichkeit, die Datenverarbeitung grundsätzlich umzugestalten oder gar auszuschließen, gibt es nicht.“
Damit Betreiber einer Fanseite überhaupt sanktioniert werden können, bedarf es entweder einer Ermittlung durch die entsprechende Aufsichtsbehörde oder einer Wettbewerbsklage durch Dritte. Dieses Urteil sei jedenfalls kein Grund für Seitenbetreiber, sofort in Panik zu verfallen, betont BVDW-Jurist Neuber. „Der EuGH hat nicht entschieden, ob Fanpages nun deswegen abgeschaltet werden müssen. Unklar bleibt bis zur Klärung der Detailfragen durch das Bundesverwaltungsgericht hingegen die Frage der Reichweite der Entscheidung.“
Quelle: marketing-boerse.de