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Ein Überblick, was vor dem Hintergrund der DSGVO relevant ist und was nicht.
Viele Unternehmen versenden im Moment Newsletter, in denen sie ihre Empfänger dazu auffordern, die Einwilligung zum Newsletterversand über das Double-Opt-In-Verfahren erneut abzugeben. Gut gemeint – und grundgefährlich! Denn sofern die Einwilligung der Empfänger online wie offline bereits vorher nachweislich und freiwillig erhoben wurde, sind Newsletterversender hier bereits gut aufgestellt. Stattdessen zerstört man sich mit einer nochmaligen, überflüssigen Aufforderung zur Einwilligung im schlechtesten Fall seinen Verteiler!
„Statistische Erhebungen bestätigen eine durchschnittliche Öffnungsrate von 20 – 30 %“, sagt auch Christian Schmidt, Geschäftsführer von CleverReach®. „Ich kann mir daher vorstellen, dass ein Großteil der Empfänger diese nochmaligen E-Mails unbestätigt löscht. Darum frage ich mich, warum viele Unternehmer gerade panisch reagieren und mit diesem Vorgehen riskieren, einen großen Teil Ihrer Empfängerliste zu vernichten. Sie laufen Gefahr, relevanten Umsatz zu verlieren.“ Die Dringlichkeit des Themas liegt also auf der Hand, weswegen CleverReach® in seinem YouTube-Kanal zusätzlich ein erklärendes Video mit Christian Schmidt persönlich bietet:
Noch einmal zum Überblick, was vor dem Hintergrund der DSGVO relevant ist und was nicht:
Wenn Unternehmen bereits mit dem Double-Opt-in-Verfahren arbeiten, ist es nicht notwendig, erneut die Einwilligungen der Empfänger zum Versand des Newsletters einzuholen. Die Unternehmen agieren dann bereits DSGVO-konform.
Grundsätzlich benötigen Unternehmen, die eine Software wie CleverReach® für den Newsletterversand verwenden, einen der neuen Gesetzeslage entsprechenden Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) mit ihrem jeweiligen Dienstleister. Seit dem 25. Mai 2018 können CleverReach®-Kunden in ihrem Account den aktuellen AV-Vertrag digital abschließen.
CleverReach® weist darauf hin, dass bei der Newsletter-Anmeldung die Zustimmung des Nutzers stets aktiv und nach Information über sein Widerrufsrecht zu erfolgen hat. Vorausgewählte Checkboxen sind nicht zulässig. Bei der Anmeldung dürfen vom Empfänger ausschließlich jene Daten erhoben werden, die für den Newsletterversand notwendig sind, d.h. nur die E-Mail-Adresse. Weitere Informationen wie Anrede, Vor- und Nachname oder Interessen dürfen keine Pflichtfelder sein. Des Weiteren muss die Zustimmung des Nutzers muss dokumentiert werden – E-Mail, Datum, Uhrzeit – und dies am besten elektronisch. Anbieter wie CleverReach® bieten diese Funktion in der Software bereits an. Die aktualisierte Datenschutzerklärung muss unter dem Newsletter-Anmeldeformular verlinkt werden, um Nutzer darüber aufzuklären, was mit ihren Daten passiert.
Auf der eingerichteten Landingpage www.cleverreach.de/dsgvo informiert CleverReach® über das Thema DSGVO für das E-Mail Marketing.